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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Holzwickeder Transport Service GmbH · Stand: 13. September 2026

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe, Einbeziehung

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über die Beförderung von Personen (Teil B) und Gütern (Teil C) zwischen der Holzwickeder Transport Service GmbH, Zur Alten Kolonie 4b, 59439 Holzwickede (nachfolgend „HTS"), und ihren Kunden, gleich ob Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB). Nur für Unternehmer geltende Bestimmungen sind so bezeichnet. Für Pauschalreisen (§ 651a BGB) und Schülerbeförderungen im Auftrag von Schulträgern gelten diese AGB nicht.

(2) „Kunde" ist der Vertragspartner von HTS, bei Gütertransporten „Absender". „Fahrgast" ist jede aufgrund des Vertrags beförderte Person, auch der Kunde. „Kraftomnibus" ist ein Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer, „Pkw/Van" jedes andere Fahrzeug zur Personenbeförderung. „Textform" umfasst insbesondere E-Mail und WhatsApp-Nachrichten an das Geschäftskonto von HTS.

(3) Maßgeblich ist die Fassung, die HTS dem Kunden mit dem Angebot übermittelt (in der Regel als Bestandteil des Angebots-PDF) oder darin mit Fassungsdatum bezeichnet hat; spätere Fassungen gelten für bereits geschlossene Verträge nicht. Aktuelle und frühere Fassungen können unter hts-logistik.de/agb abgerufen und gespeichert werden.

(4) Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn HTS ihnen nicht widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet. Individuelle Vereinbarungen (Angebot, Auftragsbestätigung, Rahmenvertrag) gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss, Widerrufsrecht

(1) Angebote von HTS gelten für die im Angebot genannte Frist, sonst sieben Tage ab Zugang. Der genannte Preis ist innerhalb dieser Frist verbindlich; die Verfügbarkeit von Fahrzeug und Fahrer steht unter dem Vorbehalt der Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt zustande, wenn HTS den Auftrag des Kunden in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung). HTS bestätigt oder lehnt ab innerhalb eines Werktags, bei Fahrten innerhalb der nächsten 48 Stunden innerhalb von zwei Stunden nach Zugang des Auftrags; geht bis dahin keine Auftragsbestätigung zu, ist der Kunde an seinen Auftrag nicht mehr gebunden. Abweichungen der Auftragsbestätigung vom Auftrag kennzeichnet HTS; sie gelten nur mit Zustimmung des Kunden in Textform. Der Kunde wird gebeten, die Auftragsbestätigung zu prüfen und Fehler unverzüglich mitzuteilen.

(2) Aufträge und Vertragsänderungen werden ausschließlich über die Betriebszentrale von HTS in Holzwickede vereinbart (E-Mail, Telefon, WhatsApp-Geschäftskonto). Fahrer sind nicht bevollmächtigt, Aufträge anzunehmen oder Änderungen zu vereinbaren.

(3) Für Verträge über die Beförderung von Personen besteht kein Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 2 Nr. 14 BGB); die Kündigung nach § 12 bleibt möglich. Für Gütertransporte gilt § 21 Abs. 4.

§ 3 Preise und Zusatzkosten

(1) Es gilt der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Gegenüber Verbrauchern sind Preise stets Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich Umsatzsteuer, soweit das Angebot nichts anderes ausweist.

(2) Im Festpreis für Personenbeförderungen sind Fahrzeug, Fahrer, Kraftstoff, fahrleistungsabhängige Kosten und Maut auf der vereinbarten Strecke enthalten; er ändert sich nicht durch Stau, Umleitungen oder Wetter.

(3) Nicht enthalten sind bei Personenbeförderungen ausschließlich folgende Positionen, und nur, wenn das Angebot sie mit Auslöser und Betrag bzw. Satz ausweist: zusätzliche Halte, Umwege oder Verlängerungen auf Wunsch des Kunden (Kilometer- bzw. Stundensatz), Nachtzuschlag für vereinbarte Abholzeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (Verschiebungen nach § 8 Abs. 4 lösen ihn nicht aus), bestellte Kindersitze, Unterkunft und Verpflegung des Fahrers bei Mehrtagesfahrten, Wartezeit (§ 9), Terminal- und Vorfahrtgebühren als Festbetrag, Parkgebühren ab der maßgeblichen Abholzeit sowie Fähren, Auslandsmaut und Stadt- oder Umweltabgaben in tatsächlicher Höhe gegen Beleg. Andere Zusatzentgelte berechnet HTS nicht; Zusatzkosten bei Gütertransporten regelt § 17.

(4) Der vereinbarte Preis wird nach Vertragsschluss nicht erhöht; Preisanpassungsregeln (z. B. Kraftstoffindex) bleiben Rahmenverträgen mit Unternehmern vorbehalten.

§ 4 Zahlung

(1) Verbraucher zahlen Personenbeförderungen mit Pkw/Van nach Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach der Fahrt, soweit das Angebot keine andere Zahlungsart nennt. Bei Kraftomnibussen sind 20 % des Preises mit Zugang der Auftragsbestätigung als Anzahlung und der Rest 14 Tage vor Fahrtbeginn fällig, bei kürzerem Vorlauf der gesamte Preis mit der Auftragsbestätigung.

(2) Unternehmer zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Gütertransporten wird die Fracht mit Ablieferung fällig (§ 420 HGB); gegenüber Verbrauchern gilt die im Angebot genannte Zahlungsart (Vorkasse, Zahlung bei Übergabe des Gutes oder Rechnung).

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).

(4) Geht eine fällige Anzahlung oder Vorauszahlung nicht ein, mahnt HTS unverzüglich in Textform mit einer Nachfrist von drei Werktagen, bei Fahrtbeginn innerhalb der nächsten sieben Tage von 24 Stunden; bis zum Zahlungseingang ist HTS zur Beförderung nicht verpflichtet (§ 320 BGB). Nach fruchtlosem Fristablauf kann HTS zurücktreten und als pauschalen Schadensersatz den Betrag verlangen, der sich nach § 12 Abs. 2 für eine Kündigung des Kunden am Tag des Fristablaufs ergäbe; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend, bei Gütertransporten § 21 Abs. 1 und 3.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die HTS nicht bestreitet, die rechtskräftig festgestellt sind oder über die ein Gericht ohne Beweisaufnahme entscheiden könnte (entscheidungsreif); Gegenansprüche aus demselben Vertrag sind ausgenommen.

§ 5 Haftung von HTS

(1) HTS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HTS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 8a StVG).

(2) Für sonstige Schäden haftet HTS bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Beförderung zum vereinbarten Zeitpunkt und Ziel und die Obhut über übernommenes Gepäck und Gut.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; für Sachschäden von Fahrgästen gilt vorrangig § 14 Abs. 2.

(4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung nach Absatz 2 je Schadensfall auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: 10.000 € oder das Zehnfache des vereinbarten Preises.

(5) Zwingende Haftungsregeln des PBefG, des StVG, der Verordnung (EU) Nr. 181/2011, des HGB und der CMR sowie die gesetzliche Beweislast bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von HTS.

§ 6 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, betriebsfremdes, auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, insbesondere Unwetter, Naturereignisse, Streik bei Dritten, behördliche Sperrungen und Anordnungen, Pandemiemaßnahmen, Krieg, Terror und innere Unruhen. Ereignisse, die die Fahrt nur verzögern (etwa eine Vollsperrung der Route), fallen unter § 10; Personalausfall, Fahrzeugdefekte und Dispositionsfehler bei HTS unter § 11.

(2) Wird die Beförderung durch höhere Gewalt unmöglich, behördlich untersagt oder wegen konkreter Gefahr für Fahrgäste oder Fahrer unzumutbar, kann jede Partei ohne Schadensersatzpflicht zurücktreten. HTS informiert den Kunden und erstattet geleistete Zahlungen unverzüglich; für einen bereits erbrachten, für den Kunden nutzbaren Teil der Fahrt bleibt die anteilige Vergütung geschuldet. Bei begonnener Fahrt bringt HTS die Fahrgäste auf Wunsch ohne zusätzliche Vergütung zum Ausgangsort zurück; dadurch entstehende nachgewiesene Kosten Dritter (z. B. Übernachtung) tragen beide Seiten je zur Hälfte.

Teil B – Personenbeförderung

§ 7 Leistung, Fahrzeug, Fahrer, Subunternehmer, Änderungen

(1) HTS befördert im Mietwagen- und Mietomnibusverkehr (§ 49 PBefG) die angemeldeten Fahrgäste vom vereinbarten Abholort zum vereinbarten Ziel mit einem Fahrzeug der im Angebot genannten Klasse. HTS darf ein gleichwertiges Fahrzeug (Sitzplatzzahl, Ausstattung, Kategorie und Komfortniveau der Klasse) einsetzen, den Fahrer wechseln und Subunternehmer mit eigener PBefG-Genehmigung beauftragen, für die sie wie für eigene Erfüllungsgehilfen haftet (§ 278 BGB); der Preis ändert sich dadurch nicht.

(2) Kraftomnibusse werden im Ganzen für einen zusammengehörigen Personenkreis gestellt; Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt der Kunde (§ 49 Abs. 1 PBefG), der Verkauf einzelner Plätze an Dritte ist nicht gestattet. Bei Gruppenfahrten benennt der Kunde eine während der Fahrt erreichbare Ansprechperson; HTS schuldet keine Beaufsichtigung der Fahrgäste.

(3) Route und Fahrweise bestimmt der Fahrer nach Sicherheit, Verkehrslage und Gesetz; die Lenk- und Ruhezeiten für die vereinbarte Fahrt plant HTS ein. Änderungen des vereinbarten Ablaufs (Zeiten, Route, Zusatzhalte, Verlängerungen) sind mit der Betriebszentrale zu vereinbaren und nur möglich, soweit die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten und die Disposition es zulassen; der Fahrer darf Änderungswünsche ablehnen und bei ihrer Ausführung die Fahrt unterbrechen, soweit sonst Lenk- oder Ruhezeiten überschritten würden. Vom Kunden veranlasste Änderungen werden nach § 3 Abs. 3, § 9 und § 12 Abs. 5 berechnet.

§ 8 Abholzeit, Zeitpuffer, Flug- und Zugdaten, Treffpunkt

(1) Der Kunde bestimmt die Abholzeit. Er teilt HTS bei der Buchung Abholadresse bzw. Treffpunkt, die Mobilnummer eines am Fahrttag erreichbaren Fahrgastes, bei Flughafen- und Bahnhofstransfers Flug- bzw. Zugnummer und planmäßige Abflug- oder Abfahrtszeit sowie bei termingebundenen Fahrten den Fahrtzweck mit. Änderungen (Umbuchung, Annullierung, Terminalwechsel) teilt er unverzüglich mit.

(2) HTS plant mit den zum Fahrtzeitpunkt üblichen Verkehrsverhältnissen einschließlich Berufsverkehr und bekannter Baustellen und weist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine empfohlene Abholzeit aus, bei der die Ankunft am Flughafen mindestens 2 Stunden (Schengen-Flüge) bzw. 3 Stunden (übrige Flüge) vor Abflug und am Bahnhof mindestens 30 Minuten vor Abfahrt liegt. Wählt der Kunde eine andere Abholzeit, vermerkt HTS beide Zeiten in der Auftragsbestätigung.

(3) Wählt der Kunde eine spätere Abholzeit als von HTS empfohlen und wäre der Termin bei der empfohlenen Abholzeit erreicht worden, kann dies bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verspätung als Mitverschulden (§ 254 BGB) zu berücksichtigen sein. Die gesetzliche Beweislast bleibt unberührt.

(4) Bei angegebener Flug- oder Zugnummer überwacht HTS die Ankunft; die Abholzeit verschiebt sich ohne Mehrkosten auf die tatsächliche Landung bzw. Zugankunft zuzüglich einer Bereitstellungszeit von 30 Minuten (Schengen-Flüge, Züge) bzw. 60 Minuten (übrige Flüge) für Gepäckausgabe und Kontrollen (maßgebliche Abholzeit); ohne angegebene Nummer bleibt die gebuchte Abholzeit maßgeblich. Verschiebt sich die Ankunft um mehr als 4 Stunden, darf HTS ein gleichwertiges anderes Fahrzeug oder einen anderen Fahrer einsetzen. Bei Annullierung oder Verlegung des Fluges oder Zuges auf einen anderen Tag gilt § 12 Abs. 6.

(5) Treffpunkt ist der im Angebot genannte Ort, am Flughafen im Zweifel der Ausgang des Ankunftsbereichs des genannten Terminals. HTS ist rund um die Uhr unter der im Angebot genannten Rufnummer erreichbar.

§ 9 Wartezeit

(1) Im Preis enthalten sind 15 Minuten Wartezeit ab der maßgeblichen Abholzeit (§ 8 Abs. 4) (Freiwartezeit).

(2) Darüber hinausgehende Wartezeit, die HTS nicht zu vertreten hat (auch wegen nicht mitgeteilter Flug- oder Zugverspätung), berechnet HTS als zusätzliche Vergütung mit 10 € je angefangene 10 Minuten (Pkw/Van) bzw. 75 € je angefangene Stunde (Kraftomnibus), gegenüber Verbrauchern einschließlich Umsatzsteuer, sofern das Angebot diese Sätze ausweist. Bei Kraftomnibussen gilt derselbe Satz für eine vom Kunden oder einem Fahrgast veranlasste Überschreitung der vereinbarten Einsatzzeit (späterer Abfahrtwunsch, zusätzliche Halte); Verkehrslage, Wetter und Lenkzeitpausen verlängern sie ohne Mehrkosten.

(3) Über die Freiwartezeit hinaus wartet der Fahrer bis zum Eintritt des Nichterscheinens (§ 12 Abs. 4), soweit Lenk- und Ruhezeiten dies zulassen. Muss er vorher abfahren, informiert HTS den Kunden und stellt Ersatz nach § 11 Abs. 2; angefallene Wartezeit wird nach Absatz 2 berechnet.

§ 10 Verspätung von HTS, Ersatzverkehrsmittel

(1) Verzögerungen, die auch bei sorgfältiger Planung nach § 8 Abs. 2 nicht vermeidbar waren (etwa durch Vollsperrungen, Unwetter, behördliche, Grenz- oder Zollkontrollen), hat HTS nicht zu vertreten; ob das im Einzelfall zutrifft, richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, die Beweislast trägt HTS. HTS informiert den Kunden unverzüglich über absehbare Verspätungen und die voraussichtliche Ankunftszeit.

(2) Ist das Fahrzeug 20 Minuten nach der maßgeblichen Abholzeit nicht am Treffpunkt und hat der Kunde HTS unter der Rufnummer nach § 8 Abs. 5 angerufen, ohne dass HTS erreichbar war, eine verbindliche Ankunftszeit nennen konnte oder die genannte Ankunftszeit den nach § 8 Abs. 1 mitgeteilten Termin noch sicher erreichen lässt, darf der Kunde ein angemessenes Ersatzverkehrsmittel (Taxi, Mietwagen mit Fahrer, öffentlicher Verkehr) nutzen. Der Preis entfällt dann und wird, soweit gezahlt, erstattet; belegte, angemessene Kosten des Ersatzverkehrsmittels über dem Preis erstattet HTS zusätzlich. Das gesetzliche Rücktrittsrecht (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) bleibt unberührt.

(3) Weitergehende Ansprüche wegen Verspätung richten sich nach § 5; zum vertragstypischen Schaden gehören insbesondere die angemessenen Kosten einer Ersatzbeförderung, einer Umbuchung oder eines Ersatztickets für die nächste verfügbare Verbindung und dadurch erforderlicher Übernachtungen (nicht abschließend). § 254 BGB bleibt unberührt.

§ 11 Ausfall von Fahrer oder Fahrzeug

(1) Ausfall von Fahrpersonal (z. B. Krankheit), Fahrzeugdefekte und Unfälle fallen in den Risikobereich von HTS und berechtigen nicht zur Absage der Fahrt.

(2) HTS stellt dann unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit Fahrer, erforderlichenfalls durch einen Subunternehmer nach § 7 Abs. 1. Ist das nicht rechtzeitig möglich, darf HTS ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse oder – bei Kraftomnibussen – bis zu zwei kleinere Fahrzeuge einsetzen, wenn alle angemeldeten Fahrgäste mit Gepäck gemeinsam zu den vereinbarten Zeiten befördert werden, dem Kunden keine Mehrkosten entstehen und die Lösung für den mitgeteilten Fahrtzweck nicht erkennbar ungeeignet ist (zumutbare Ersatzlösung); HTS mindert dann den Preis um 10 %, dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Minderwerts gestattet. Kann HTS bis 30 Minuten vor der maßgeblichen Abholzeit keine eigene Ersatzbeförderung zusagen, teilt sie dies unverzüglich mit und bietet eine Ersatzbeförderung durch ein anderes Unternehmen (Taxi, Mietwagen mit Fahrer oder Kraftomnibus) auf ihre Kosten an.

(3) HTS informiert den Kunden unverzüglich über Ausfall, Ersatzlösung und voraussichtliche Ankunftszeit; verzögert sich die Abholung, gilt § 10 Abs. 2.

(4) Lehnt der Kunde eine zumutbare Ersatzlösung ab und kündigt er, schuldet er die Vergütung nach § 648 Satz 2 BGB (Preis abzüglich konkret ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs); § 12 Abs. 2 gilt nicht. Bei einem Schadensersatzanspruch ist die Ablehnung nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit der Schaden dadurch vermeidbar war.

(5) Gelingt keine zumutbare Ersatzbeförderung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten; HTS erstattet geleistete Zahlungen unverzüglich. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den §§ 5 und 10.

§ 12 Stornierung, Verlegung, Nichterscheinen

(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zur Beendigung der Fahrt jederzeit kündigen (§ 648 BGB), möglichst in Textform; eine telefonische Kündigung gegenüber der Betriebszentrale ist wirksam und wird von HTS in Textform bestätigt. Maßgeblich ist der Zugang bei HTS, auch außerhalb der Bürozeiten. Nach Fahrtbeginn gilt § 648 Satz 2 und 3 BGB.

(2) Bei Kündigung vor Fahrtbeginn kann HTS statt der Abrechnung nach § 648 Satz 2 BGB folgende pauschale Vergütung verlangen; die Sätze berücksichtigen die typischerweise ersparten Aufwendungen (Kraftstoff, Maut, fahrleistungsabhängige und variable Personalkosten) und die mit dem Vorlauf wachsende typische Möglichkeit anderweitigen Einsatzes des Fahrzeugs:

a) Pkw/Van, bezogen auf die vereinbarte Abholzeit: Zugang der Kündigung bis 24 Stunden vorher: keine Vergütung; danach bis 6 Stunden vorher: 50 % des Preises; später: 75 % des Preises (Preis abzüglich der pauschal mit 25 % angesetzten ersparten Aufwendungen). Geht die Auftragsbestätigung weniger als 24 Stunden vor der Abholzeit zu, kann der Kunde binnen einer Stunde nach Zugang kostenfrei kündigen, solange das Fahrzeug nicht abgefahren ist.

b) Kraftomnibusse, bezogen auf den Kalendertag des Fahrtbeginns: Zugang bis 30 Tage vorher: keine Vergütung; 29 bis 15 Tage vorher: 30 %; 14 bis 7 Tage vorher: 50 %; ab dem 6. Tag vorher: 70 % des Preises (Preis abzüglich der pauschal mit 30 % angesetzten ersparten Aufwendungen). Gezählt wird nach Kalendertagen; „bis 30 Tage vorher" heißt Zugang spätestens am 30. Tag vor dem Fahrttag. Bei Reduzierung der Fahrzeugzahl gilt die Staffel je entfallendes Fahrzeug.

(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass HTS überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Betrag zusteht, insbesondere weil HTS höhere Aufwendungen erspart oder das Fahrzeug anderweitig eingesetzt hat und der anderweitige Auftrag ohne die Kündigung nicht hätte ausgeführt werden können. HTS bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs nach § 648 Satz 2 BGB vorbehalten.

(4) Nichterscheinen liegt vor, wenn die Fahrgäste 30 Minuten nach der maßgeblichen Abholzeit (§ 8 Abs. 4) nicht am Treffpunkt und unter der angegebenen Mobilnummer trotz zweier vom Fahrer mit Uhrzeit dokumentierter Anrufversuche und einer Textnachricht nicht erreichbar sind und keine Mitteilung des Kunden oder eines Fahrgastes vorliegt. Bei Nichterscheinen und bei Nichtantritt aus Gründen, die der Kunde oder ein Fahrgast zu vertreten hat, gilt die letzte Stufe nach Absatz 2; bei Abbruch einer begonnenen Fahrt aus solchen Gründen schuldet der Kunde den Preis abzüglich der auf den nicht gefahrenen Teil entfallenden ersparten Aufwendungen, ohne Anspruch auf Ersatzbeförderung. Absatz 3 gilt entsprechend; Wartezeit wird nicht zusätzlich berechnet.

(5) Verlegungen von Zeit oder Ort führt HTS aus, soweit Kapazität besteht; der Preis richtet sich nach der geänderten Leistung, zusätzliche Fahrleistung oder Wartezeit wird nach § 3 Abs. 3 und § 9 berechnet. Kann HTS die Verlegung mangels Kapazität nicht ausführen und kündigt der Kunde daraufhin, gilt Absatz 2 mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Verlegungsanfrage.

(6) Wird ein nach § 8 Abs. 1 angegebener Flug oder Zug vom Verkehrsunternehmen annulliert oder auf einen anderen Tag verlegt, verlegt HTS die Fahrt auf Wunsch kostenfrei auf den neuen Termin, soweit Kapazität besteht. Kündigt der Kunde stattdessen vor Abfahrt des Fahrzeugs, schuldet er 50 % des Preises (Preis abzüglich der pauschal mit 50 % angesetzten ersparten Aufwendungen), höchstens den Betrag nach Absatz 2; Absatz 3 gilt.

§ 13 Pflichten der Fahrgäste, Kinder, Beförderungsausschluss, Verschmutzung

(1) Fahrgäste legen die Sicherheitsgurte an, befolgen die Anweisungen des Fahrers zur Sicherheit und Ordnung (§ 14 BOKraft) und behandeln das Fahrzeug pfleglich. Es werden nicht mehr Personen befördert, als Sitzplätze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind.

(2) Rauchen einschließlich E-Zigaretten ist in allen Fahrzeugen von HTS vertraglich untersagt; daneben gilt das gesetzliche Rauchverbot (§ 1 BNichtrSchG). Alkohol darf in Pkw/Van nicht, in Kraftomnibussen nur mit vorheriger Zustimmung von HTS und in bruchsicheren Behältnissen konsumiert werden.

(3) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr unter 150 cm werden in Pkw/Van nur mit geeigneter Kinderrückhalteeinrichtung befördert (§ 21 Abs. 1a StVO; keine Taxi-Ausnahme im Mietwagenverkehr). HTS fragt bei der Buchung nach mitfahrenden Kindern; der Kunde teilt Anzahl, Alter und Größe mit und bringt geeignete Kindersitze mit oder bestellt sie zu den im Angebot genannten Bedingungen. Hat der Kunde Kinder nicht angemeldet oder weder einen geeigneten Sitz mitgebracht noch bestellt, bleibt der Vergütungsanspruch für die dadurch ausfallende Beförderung bestehen, ersparte Aufwendungen werden angerechnet (§ 326 Abs. 2 BGB); hat HTS einen bestellten Sitz nicht bereitgestellt, gilt § 11.

(4) Tiere werden nur nach vorheriger Anmeldung und Bestätigung in geeigneten Transportbehältnissen oder auf Decken befördert; Assistenzhunde stets.

(5) Der Fahrer darf einen Fahrgast am nächsten sicheren Halt außerhalb der freien Strecke von der Weiterfahrt ausschließen, wenn dieser trotz Ermahnung gegen die Absätze 1 und 2 verstößt, den Fahrer bedroht oder beleidigt, das Fahrzeug erheblich verschmutzt oder beschädigt oder – etwa unter erkennbarem Alkohol- oder Drogeneinfluss oder durch aggressives Verhalten – die Sicherheit der Fahrt oder andere Personen konkret gefährdet; die Ermahnung ist entbehrlich, wenn sie bei akuter Gefahr oder Bedrohung nicht möglich oder erkennbar zwecklos ist. Die Fahrt darf nur abgebrochen werden, wenn der Ausschluss nicht durchsetzbar ist oder die Gefahr fortbesteht. Hat der Fahrgast oder der Kunde dies zu vertreten, richtet sich die Vergütung nach § 12 Abs. 4; Ersatzbeförderung wird nicht geschuldet.

(6) Der Kunde haftet für Schäden am Fahrzeug und außergewöhnliche Verschmutzungen (z. B. Erbrochenes, Kaugummi, Geruchsbeseitigung nach Rauchen), die er oder seine angemeldeten Fahrgäste schuldhaft verursachen; für deren Verschulden steht er wie für eigenes ein (§ 278 BGB). Für außergewöhnliche Verschmutzung berechnet HTS die tatsächlichen Kosten der Sonderreinigung, mindestens pauschal 100 € (Pkw/Van) bzw. 150 € (Kraftomnibus), sowie die nachgewiesenen Mehrkosten einer Ersatzgestellung für bereits gebuchte Folgefahrten; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Kosten nicht oder wesentlich geringer entstanden sind. Gewöhnliche Reinigung ist im Preis enthalten.

§ 14 Gepäck, Wertsachen, Mobilitätshilfen, Fundsachen

(1) Je Fahrgast befördert HTS übliches Reisegepäck (ein Koffer bis 23 kg und ein Handgepäckstück), soweit das Angebot nichts anderes bestimmt; weiteres oder sperriges Gepäck (Sportgeräte, Instrumente, Fahrräder) nach Anmeldung bei der Buchung. Rollstühle und andere Mobilitätshilfen befördert HTS stets; um ein geeignetes Fahrzeug einzusetzen, bittet HTS um Mitteilung bei der Buchung. Gefährliche Stoffe und Gegenstände (§ 15 Abs. 2 BOKraft) und Waffen werden nicht befördert. Kofferraumgepäck verlädt der Fahrer und nimmt es in Obhut; Handgepäck verwahrt der Fahrgast selbst.

(2) Für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und sonstige Sachschäden von Fahrgästen haftet HTS nach § 5. Bei leichter Fahrlässigkeit ist diese Haftung auf 1.000 € je Fahrgast begrenzt (§ 23 Abs. 1 PBefG); bis zu diesem Betrag haftet HTS auch ohne die Einschränkungen des § 5 Abs. 2 und 3. Bei Unfällen mit einem Kraftomnibus ist die vertragliche Haftung für Gepäck auf 1.200 € je Gepäckstück begrenzt, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (§ 23 Abs. 2 PBefG); die Haftung nach dem StVG bleibt unberührt. Mobilitätshilfen werden stets zum Wiederbeschaffungswert oder zu den Reparaturkosten ersetzt.

(3) Wertsachen (Bargeld, Schmuck, Elektronik, Medikamente, Dokumente) führt der Fahrgast im Handgepäck in eigener Obhut mit; HTS übernimmt insoweit keine gesonderte Verwahrung, die Haftung nach Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Zurückgelassene Gegenstände verwahrt HTS sechs Monate am Betriebssitz und benachrichtigt den Kunden unverzüglich (Abholung zu den Bürozeiten oder Versand auf Kosten des Eigentümers); danach gelten die §§ 965 ff. BGB. Leicht verderbliche Lebensmittel darf HTS nach drei Tagen entsorgen.

§ 15 Grenzüberschreitende Fahrten

(1) Jeder Fahrgast ist selbst für gültige Reisedokumente, Visa sowie die Einhaltung der Einreise-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften der Transit- und Zielländer verantwortlich. Wird ein Fahrgast deshalb zurückgewiesen, bleibt der Preis geschuldet. Nachgewiesene Mehrkosten (insbesondere zusätzliche Fahrleistung nach § 3 Abs. 3 und Wartezeit nach § 9) trägt der Kunde, soweit er oder der Fahrgast die Zurückweisung zu vertreten hat; Kunde und Fahrgast haften insoweit gesamtschuldnerisch.

(2) Der Kunde stellt HTS auf Anforderung rechtzeitig eine Fahrgastliste zur Verfügung, soweit sie für Kontrolldokumente (Fahrtenblatt) oder Grenzformalitäten erforderlich ist.

Teil C – Gütertransport

§ 16 Anwendbares Recht, CMR, ADSp, Ausschlüsse

(1) Für die Beförderung von Gütern gelten die §§ 407 ff. HGB und ergänzend dieser Teil C. Bei Speditionsaufträgen (§ 453 HGB) gelten die §§ 17 bis 21 entsprechend, soweit HTS die Beförderung selbst ausführt, zu festen Kosten übernimmt oder in Sammelladung bewirkt (§§ 458 bis 460 HGB); sonst haftet HTS als Spediteur nach § 461 HGB (für Gut in ihrer Obhut wie ein Frachtführer, im Übrigen nur für die sorgfältige Auswahl des Frachtführers).

(2) Liegen Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten, von denen mindestens einer CMR-Vertragsstaat ist, gilt zwingend die CMR; dieser Teil C gilt insoweit nur, als er ihr nicht widerspricht (Art. 41 CMR). HTS stellt dann einen CMR-Frachtbrief aus.

(3) HTS befördert kein Umzugsgut (§ 451 HGB) und kein Gefahrgut im Sinne des ADR, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist; für vereinbarte Umzugstransporte gelten ausschließlich die §§ 451 bis 451h HGB.

(4) Mit Unternehmern können die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp) gesondert vereinbart werden; sie gehen dann diesem Teil C vor. Gegenüber Verbrauchern gelten die ADSp nicht.

(5) Ist der Absender Verbraucher, gilt dieser Teil C nur, soweit er nicht zu seinem Nachteil von den §§ 425 bis 438 HGB abweicht (§ 449 Abs. 3 HGB).

§ 17 Pflichten des Absenders, Verladen, Standgeld, Ablieferung

(1) Der Absender teilt HTS rechtzeitig alle wesentlichen Angaben mit: Lade- und Entladeadressen mit Ansprechpartnern, Art, Rohgewicht, Abmessungen und Anzahl der Packstücke, besondere Eigenschaften (Zerbrechlichkeit, Temperaturempfindlichkeit, Wert über 100 € je Kilogramm) sowie die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlichen Urkunden und Auskünfte (§ 413 HGB, Art. 11 CMR).

(2) Gefährliches Gut ist vor Auftragserteilung in Textform mit Art der Gefahr und erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen anzuzeigen; sonst hat HTS die Rechte aus § 410 Abs. 2 HGB (u. a. Ausladen, Einlagern, Zurückbefördern).

(3) Der Absender verpackt und kennzeichnet das Gut beförderungssicher (§ 411 HGB) und sichert palettiertes Gut auf dem Lademittel.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verlädt der Absender beförderungssicher und der Empfänger entlädt (§ 412 Abs. 1 HGB). Packstücke bis 25 kg übernimmt und übergibt der Fahrer an der Bordsteinkante bzw. am Empfang; ein Verbraucher verlädt schwerere oder palettierte Güter nur, wenn das Angebot dies ausdrücklich vorsieht. Tragehilfe, Montage und Palettentausch nur nach Vereinbarung; die Ladungssicherung im Fahrzeug übernimmt HTS.

(5) Für Verladen und Entladen stehen je Ladestelle ohne Vergütung zur Verfügung: 15 Minuten bei Pkw und Transportern bis 3,5 t, 30 Minuten bei Lkw, jeweils ab Ankunft des Fahrzeugs und Meldung des Fahrers an der Ladestelle. Wartet HTS aus Gründen außerhalb ihres Risikobereichs länger, schuldet der Absender Standgeld als Vergütung von 45 € je Stunde, anteilig je angefangene 15 Minuten (§ 412 Abs. 3 HGB). Nach 30 Minuten Wartezeit informiert HTS den Absender und stimmt das weitere Vorgehen ab.

(6) Der Absender haftet HTS nach § 414 HGB für Schäden aus ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, unrichtigen Angaben, unterlassener Gefahrgutanzeige und fehlenden Urkunden; als Unternehmer bis 200.000 € je Schadensereignis (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB), als Verbraucher nur bei Verschulden (§ 414 Abs. 3 HGB).

(7) Die Ablieferung dokumentiert HTS elektronisch (Unterschrift, Foto); ein Frachtbrief wird nur auf Verlangen ausgestellt. Bei einer in Textform erteilten Abstellgenehmigung gilt das Gut als abgeliefert, wenn es am angewiesenen, gegen Zugriff Dritter und Witterung geschützten Ort abgelegt und dies mit Foto dokumentiert ist; erkennbar ungeeignete Orte lehnt HTS ab. Nachnahmen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 18 Lieferfristen

(1) Eine Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn HTS im Angebot oder in der Auftragsbestätigung einen Zustellzeitpunkt oder ein Zeitfenster ausdrücklich als verbindlich ausweist („Zustellung bis …", „Fixtermin"); als Overnight oder Express angebotene Leistungen mit Zustellzeit sind stets verbindlich. Als „voraussichtlich" oder „ca." bezeichnete Zeitangaben sind unverbindliche Planwerte (§ 423 HGB); auch dann ist der genannte Abhol- und Zustelltag als Zeitraum der Leistung vereinbart (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes, bei vereinbartem Abholzeitfenster frühestens mit dessen Ende. Nachträgliche Weisungen des Absenders verlängern sie angemessen; Aufwendungsersatz und zusätzliche Vergütung richten sich nach § 418 Abs. 1 Satz 4 HGB und werden möglichst vorab in Textform ausgewiesen.

§ 19 Haftung bei Gütertransporten

(1) HTS haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist nach den §§ 425 bis 439 HGB, bei grenzüberschreitenden Beförderungen nach der CMR.

(2) Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte des IWF (derzeit rund 9,85 €, Kurs am Übernahmetag) je Kilogramm Rohgewicht begrenzt (§ 431 Abs. 1, 2 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR), wegen Lieferfristüberschreitung auf das Dreifache der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB), unter der CMR auf die Fracht (Art. 23 Abs. 5 CMR); für sonstige Vermögensschäden gilt § 433 HGB.

(3) HTS ist nach Maßgabe der §§ 426, 427 HGB bzw. Art. 17 Abs. 2 und 4 CMR von der Haftung befreit (unabwendbare Umstände; besondere Gefahren wie Verpackung, Kennzeichnung, Verladen oder Entladen durch Absender oder Empfänger, natürliche Beschaffenheit des Gutes); die dortigen Vermutungen, ihre Widerlegung, die Rückausnahmen und § 435 HGB (Art. 29 CMR) bleiben unberührt.

(4) Eine höhere Haftung (Wertdeklaration, Lieferinteresse) kann der Absender vor Übernahme in Textform gegen Zuschlag vereinbaren, unter der CMR durch Eintragung im Frachtbrief (Art. 24, 26 CMR). HTS weist auf die Möglichkeit einer Transportversicherung hin.

(5) Für Schäden, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, gilt § 5.

§ 20 Schadensanzeige, Verjährung

(1) Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens bei Ablieferung anzuzeigen (formfreie Anzeige gegenüber dem Fahrer genügt), nicht erkennbare innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung in Textform. Unterbleibt die Anzeige, wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde (§ 438 Abs. 1, 2 HGB).

(2) Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung erlöschen, wenn der Empfänger sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung in Textform anzeigt (§ 438 Abs. 3 HGB); rechtzeitige Absendung genügt. Ansprüche aus der Beförderung verjähren nach § 439 HGB (ein Jahr, bei qualifiziertem Verschulden drei Jahre); unter der CMR gelten Art. 30 und 32 CMR (Vorbehalte schriftlich).

§ 21 Kündigung durch den Absender, Fehlanfahrt, Widerruf

(1) Kündigt der Absender den Frachtvertrag vor Übernahme des Gutes, kann HTS nach § 415 Abs. 2 HGB entweder die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen aus dem Risikobereich von HTS, entfällt der Anspruch.

(2) Ist das Fahrzeug bei Zugang der Kündigung bereits zur Ladestelle unterwegs oder dort eingetroffen, oder kann das Gut dort aus Gründen außerhalb des Risikobereichs von HTS (z. B. fehlende Ladebereitschaft, unzutreffende Adress- oder Gutangaben, unzulässiges Gut) nicht übernommen werden, schuldet der Absender ein Drittel der vereinbarten Fracht (§ 415 Abs. 2 HGB) zuzüglich der Kosten der Anfahrt zur Ladestelle nach dem im Angebot genannten Kilometersatz und Standgeld nach § 17 Abs. 5, insgesamt höchstens 50 % der Fracht. Wird das Gut nach Korrektur der Angaben übernommen, gilt § 418 HGB.

(3) Dem Absender bleibt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Nachweis gestattet, dass HTS kein oder ein wesentlich geringerer Betrag zusteht; HTS bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.

(4) Bei Verträgen über die Beförderung von Waren zu einem bestimmten Termin oder Zeitraum (§ 18 Abs. 1) besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB); HTS weist Verbraucher im Angebot darauf hin. Ist ausnahmsweise kein Termin oder Zeitraum vereinbart, belehrt HTS den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht; es gilt die Widerrufsbelehrung in der Anlage zu diesen AGB.

Teil D – Schlussbestimmungen

§ 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Holzwickede (Sitz von HTS). HTS darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Art. 31 CMR bleibt unberührt.

§ 23 Streitbeilegung, Textform, Datenschutz, Teilunwirksamkeit

(1) HTS ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

(2) Soweit diese AGB für Erklärungen des Kunden Textform vorsehen, genügen E-Mail oder WhatsApp an das Geschäftskonto von HTS; sie gehen mit Eingang zu, auch außerhalb der Bürozeiten. Die Schadensanzeige bei Ablieferung gegenüber dem Fahrer (§ 20 Abs. 1) und die telefonische Kündigung gegenüber der Betriebszentrale (§ 12 Abs. 1) sind formfrei wirksam; HTS dokumentiert sie. Strengere Formen gelten nur, soweit Gesetz oder CMR sie vorschreiben.

(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Kommunikation über WhatsApp, enthält die Datenschutzerklärung unter hts-logistik.de/datenschutz.

(4) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht einbezogen, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Anlage – Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Gilt nur für Verbraucher bei Verträgen über die Beförderung von Waren, für die kein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart ist (§ 21 Abs. 4). Für Verträge über die Beförderung von Personen und für terminierte Warenbeförderungen besteht kein Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 2 Nr. 14, § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Holzwickeder Transport Service GmbH, Zur Alten Kolonie 4b, 59439 Holzwickede, Telefon 02301 9617031, E-Mail kontakt@hts-logistik.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • – An Holzwickeder Transport Service GmbH, Zur Alten Kolonie 4b, 59439 Holzwickede, kontakt@hts-logistik.de:
  • – Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • – Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • – Name des/der Verbraucher(s)
  • – Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • – Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • – Datum

(*) Unzutreffendes streichen.